Die Strafgerichtsbarkeit
Die Anfänge der Strafgerichtsbarkeit in Nürnberg liegen im Dunkeln. Die Rechtshoheit ging zunächst vom Reich aus und wurde vom königlichen Vogt ausgeübt. Im 13. Jahrhundert hat in Nürnberg der Burggraf die Gerichtsbarkeit übernommen. Schließlich wurde zu Beginn des 14. Jahrhunderts der Reichsschultheiß verpflichtet, nur nach dem Spruch der Schöffen (Teil des Rates der Stadt) zu richten.
Das Gerüft
Wurde ein Verbrecher auf frischer Tat ertappt, musste er mit dem entsprechenden "Gerüft" vor Gericht geschleppt werden: Unter "Gerüft" oder "Gerücht" verstand man im Mittelalter den Notruf eines Menschen, dem Gewalt geschah, das so genannte Zetergeschrei, das "o Weh", "o Wappen" oder ähnlich lautete. Jeder Erwachsene, der dies Geschrei hörte, sollte herbeieilen und helfen, den Täter zu überwältigen, zu fesseln und ihm die "Handhafte" (Diebesgut, die Hand oder einen Finger des Ermordeten) auf den Rücken zu binden.
Die eigentliche Anklage eines Verbrechers, der unter diesem Geschrei ergriffen oder verfolgt worden war, musste ebenfalls durch "Gerüft" ("Gerücht") beginnen: "Mörder! Dieb!". Unter ständigem "Gerüft" wurde der Täter dann zum Richter in das Rathaus geschleppt.
Später genügte es, wenn der Beklagte von sieben Zeugen durch Eid überführt wurde. Das Verfahren wurde um 1320 vom "Leumundsverfahren" abgelöst.
Anfang des 14. Jahrhunderts entstand jedoch eine "Halsgerichtsordnung" mit dem Titel "Wie man richtet über einen Menschen". Die Vorschriften standen in einem Satzungsbuch. Ein veröffentlichtes Strafrecht, das für das gesamte Reich galt, gab es erst durch Kaiser Karl V. im Jahr 1532.
Die Folter der Angeklagten wurde erst 1813 vom Bayerischen Kriminalgericht aufgehoben.
Die Henkersmahlzeit
Der einzige Raum mit natürlichem Licht war das Henkerstübchen, in dem nur ein Tisch und ein Stuhl standen. Hier konnten die zum Tode Verurteilten ihre Henkersmahlzeit einnehmen.
Die Verpflegung in den letzten drei Tagen vor der Hinrichtung war recht üppig. Sie diente wohl auch zur Ruhigstellung der Gefangenen.
Aus einer Spezifikation der Kosten geht hervor, was in den letzten drei Tagen alles an Verpflegung gegeben wurde, z.B. am letzten Tag abends:
- 1 Eiergerste
- 2 eingemachte Hühner
- 1 gebratener Kalbsschlegel
- 1 ½ Maß Wein
- 6 Semmeln